Maßnahmen des Spieler- und Jugendschutzes
Piktogramme
In einer freiwilligen Selbstbeschränkenden Vereinbarung hat die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft bereits am 15. November 1989 beschlossen, an allen gewerblich betriebenen GGSG Hinweise zu problematischem Spielverhalten und zum Jugendschutz sowie eine Info-Telefonnummer für eine persönliche Erstberatung anzubringen. Spätestens seit 1996 sind in die Frontscheiben aller am Markt befindlichen über 200.000 GGSG die Hinweise sowie die Info-Telefonnummer lückenlos und unauswechselbar eingedruckt. Mittels dieser optischen Hilfe wird – ähnlich wie bei entsprechenden Warnhinweisen auf Zigarettenschachteln – plakativ verdeutlicht, dass übermäßiges Spielen keine Lösung für persönliche Probleme darstellt. Die Piktogramme befinden sich in der Regel nahe dem Münzeinwurf. Sie sind damit deutlich sichtbar und nachhaltig wahrnehmbar. Die zunächst freiwillig verwendeten Piktogramme an den GGSG sind seit dem 1. Januar 2006 gemäß § 6 Abs. 4 SpielV verbindlich vorgeschrieben.
Info-Telefonnummer
Die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft hat bereits 1989 die Initiative ergriffen, mit einer bundesweit einheitlichen Info-Telefonnummer dem Spielerschutz besser als zuvor gerecht zu werden. Die Info-Telefonnummer 01801-372700 ist seit Mai 2000 bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) aufgeschaltet. Spieler mit problematischem Spielverhalten sowie deren Angehörige haben die Möglichkeit des persönlichen Kontaktes mit einem geschulten Berater der BZgA. Die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene 5. Verordnung zur Änderung der SpielV schreibt die Info-Telefonnummer in § 6 Abs. 4 SpielV verbindlich vor. Verschiedene Gesellschaften des deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) benutzen seit 2006 die von der Automatenwirtschaft eingerichtete Info-Telefonnummer 01801-372700. Im November 2007 schaltete die BZgA für den DLTB die eigene Info-Telefonnummer 0800-1372700.
Die Info-Telefonnummer ist Bestandteil des Piktogramms, s.o.
Spielpause von 5 Minuten
Seit Anfang der 90er Jahre schaltet ein GGSG zunächst aufgrund der freiwilligen Selbstbeschränkenden Vereinbarung der gewerblichen Unterhaltungsautomatenwirtschaft nach einer Stunde ununterbrochenen Spiels für drei Minuten automatisch ab. Die Spielpause soll dem länger spielenden Spielgast die Möglichkeit zum „Abkühlen“ und Hinterfragen seines eigenen Spielverhaltens geben. Seit 1. Januar 2006 ist nunmehr eine Spielpause von mindestens fünf Minuten nach einer Stunde Spielbetrieb gem. § 13 Abs. 1 Nr. 5 SpielV verbindlich vorgeschrieben.
Klar geregelte Einsätze-, Gewinn- und Verlustgrenzen
Der Einsatz je fünf Sekunden Spieldauer ist auf 20 Cent und der Höchstgewinn auf 2 Euro begrenzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV). Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze pro Stunde beträgt 500 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 SpielV).
Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler in der Höhe auf 25 Euro begrenzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 SpielV).
Ein Spielbetrieb ist nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten zulässig (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 SpielV).
Die Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeiten sind bei Gewinnen wie Verlusten streng reglementiert: maximal 80,00 Euro Stundenverlust sind nach der Spielverordnung vom 1. Januar 2006 erlaubt, durchschnittlich 33,00 Euro (§§ 12 und 13 SpielV). In der Praxis beträgt der Stundenaufwand des Spielers nur rund 10,89 Euro, so eine Erhebung des Fraunhofer-Instituts.
Die Einhaltung der Grenzen wird im Rahmen der Zulassung der Geräte durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt in Berlin (PTB) und regelmäßig, spätestens alle 24 Monate, durch IHK-zertifizierte Sachverständige überprüft.